Die Erbschaftsteuer gemäß dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fällt an, wenn eine Immobilie im Rahmen eines Erbfalls übertragen wird. Entscheidend sind:
Wer erbt – der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser beeinflusst Freibeträge und Steuersätze.
Welcher Wert – die Immobilie wird anhand des Verkehrswerts bewertet nach dem Bewertungsgesetz, z. B. mittels Vergleichswert, Sachwert- oder Ertragswertverfahren je nach Art und Nutzung.
Die persönlichen Freibeträge sind auch 2025 unverändert geblieben. Sie gelten auch für Immobilien.
Hier die wichtigsten:
Beziehung zum Erblasser | Freibetrag |
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Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder (auch Adoptiv- / Stiefkinder) | 400.000 € |
Enkelkinder (unter bestimmten Bedingungen) | variabel, oft 200.000 € |
Eltern / Großeltern / entferntere Verwandte | deutlich geringere Freibeträge, teilweise ~ 100.000 € oder weniger |
Einige Änderungen und Besonderheiten, die speziell bei Immobilien wichtig sind:
Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten
Ab 1. Januar 2025 werden auch Immobilien in Nicht-EU / Nicht-EWR-Staaten um 10 % des Wertes steuerfreibehandelt – unter der Voraussetzung, dass ein Informationsaustausch mit dem betreffenden
Staat besteht.
Stundung der Steuer bei Wohnimmobilien
Wird eine vermietete Wohnimmobilie geerbt und die Steuer kann nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden, kann Erbschaftsteuer gestundet werden – und zwar bis zu zehn Jahre. Diese Möglichkeit
wurde ausgeweitet: Nun gilt sie für sämtlichen Wohnimmobilienbesitz, einschließlich ehemals eigengenutzter Objekte, sofern der Erbe sie selbst nutzt.
Nießbrauch / Wohnrecht
Wer sich beim Übergang eine Nießbrauchs- oder Wohnrechtsregelung einräumt, kann den zu versteuernden Wert mindern. Die Bewertungsfaktoren (Vervielfältiger) wurden ebenfalls aktualisiert, z. B.
infolge gesunkener Lebenserwartung.
Eigenheim-Regelung
Unter bestimmten Bedingungen kann das selbst genutzte Familienheim steuerfrei vererbt werden: Das sind u.a. Situationen, in denen der Erbe das Haus selbst nutzt. Die Wohn- bzw.
Nutzungsvoraussetzungen (z. B. Dauer der Eigennutzung) sind hierbei maßgeblich.
Immobilienwertsteigerung: Durch gestiegene Immobilien- und Grundstückspreise sind viele Immobilienwerte heute deutlich höher – das kann dazu führen, dass auch mit Freibetrag erhebliche Steuerlasten entstehen.
Inflation & unveränderte Freibeträge: Die Freibeträge sind seit vielen Jahren nicht angehoben worden. Damit sind sie durch Inflation und Preissteigerungen „entwertet“.
Liquiditätsprobleme: Wer eine Immobilie erbt, hat oft kein Geld, um Steuern zu zahlen, ohne zu verkaufen – insbesondere wenn die Immobilie nicht selbst genutzt wird. Stundungsregelungen helfen, sind aber an Bedingungen geknüpft.
Prüfen Sie frühzeitig, wie sich der aktuelle Wert Ihrer Immobilien entwickeln könnte.
Nutzen Sie Gestaltungsmöglichkeiten wie Nießbrauch oder Übertragung zu Lebzeiten, um Steuerbelastungen zu reduzieren.
Halten Sie sich über geplante Reformen informiert – denn es gibt politischen Druck, Freibeträge und Eigenheimregelungen anzupassen.
Suchen Sie professionelle Beratung – z. B. Steuerberater oder Notar – gerade bei größeren Immobilien und komplexeren Erbfällen.
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